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Grundlagen der Anwaltsvergütung

 

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

 

 

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

 

 

Vergütungsvereinbarungen

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich zulässig. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. Sind Sie an einer Vergütungsvereinbarung interessiert? Sprechen Sie uns an! Gemeinsam achten wir darauf, ob und welche Art von Vergütungsvereinbarung für Ihren konkreten Fall am besten geeignet und welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

 

Abrechnung der außergerichtlichen Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.

Zu beachten ist, dass die Formvorschriften nach § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG für alle Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG nur eingeschränkt gelten.

 

 

Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe

Mit der Beratungshilfe werden die Kosten des Anwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit abgedeckt, d.h. ein Beratungsgespräch und ggf. erforderlicher Schriftwechsel mit der Gegenseite. In der Regel beantragen Sie die Beratungshilfe selbst bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, bevor Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Benötigen Sie hingegen Hilfe für ein gerichtliches Verahren, muss ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Diesen Antrag stellen wir für Sie. Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Sie uns das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen aushändigen. 

 

Die entsprechenden Anträge finden Sie in unserem Bereich downloads verlinkt.

 

 

Mehr Informationen

Weitere Informationen zur Rechtsanwaltsvergütung finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

 

 

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